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neue_Allgemeine_Börsenrichtlinien_2008
Börsenrichtlinien für Terraristik / Reptilien- Börsen
der Veranstaltung Rolinski
Diese Börsenrichtlinie besteht aus 5 Seiten.
Räumlichkeiten :
Im Ausstellungsbereich der Börse darf nicht geraucht werden.
Hunde und Katzen dürfen nicht mit in die Börsenräume gebracht werden.
Verletzte oder akut erkrankte Reptilien sind an der Tierabgabestelle/Quarantänestelle abzugeben.
Transport, Anlieferung und Aufbewahrung :
Es ist dafür zu sorgen, dass die Temperatur in den Behältern während des An und Abtransport der
Tiere
nicht absinkt. Es ist ggf. thermostabile Behälter z.B. Kühlboxen, Styroporboxen o.ä. zu verwenden. Erforderlichenfalls
sind diese Behältnissse durch Wärmeakkus oder Wärmeflaschen zu temperieren. Sichtschutz
ist erforderlich.
Wir weissen darauf hin das während des Rundgangs über die Ausstellung Tiere nicht länger, als unbedingt
nötig, umhergetragen werden dürfen. Sie können Ihrer erworbenen Tiere jederzeit an der eingerichteten
Tierabgabestelle gratis abgeben.
Das Einliefern der Ausstellungstiere muss bis spätestens 10.00 Uhr des Veranstaltungstages abgeschlossen
sein. Alle Tiere, die an diesem Tag auf der Börse angeboten werden sollen, sind von Beginn an in
den Ausstellungsräumen zu halten. Nach diesem Zeitpunkt dürfen keine Tiere mehr in die Ausstellungshalle
gebracht werden.
Das Handeln mit Tieren aus Fahrzeugen heraus ist nicht gestattet.
3. Austellung der Tiere :
Es sind nur gesunde, gute genährte und unverletzte Tiere auszustellen und anzubieten.
Ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten kein Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahre
(§11c des Tierschutzgesetzes)
Im Allgemeinbefinden gestörte Tiere angeboten oder verletzte Tiere sind unverzüglich aus der Ausstellung
zu nehmen.
Trächtige Reptilien dürfen nicht angeboten werden, da die Gefahr der Legenot besteht.
Dämmerungs- und nachtaktive Tiere, auch Wirbellose (Skolopender, Diplopoden, Vogelspinnen) müssen
sich dem Tageslicht weitgehend entziehen können.
Entsprechende Rückzugsmöglichkeiten sind den Tieren in genügender Größe zu beschaffen.
Das Anbieten von Wildfängen ist untersagt. Ausnahmen hiervor sind nur nach vorheriger Genehmigung
des Veranstalters und der Veterinärbehörde möglich.
Gifttiere und Skorpione dürfen nicht zur Veranstaltung gebracht werden.
Bei allen räuberisch lebenden Arten von Wirbellosen, z.B. Gottesanbeterinnen, Skolopendern, Vogelspinnen
etc., darf in jedem Behälter nur ein Tier angeboten werden
Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmittel (Sonden) müssen zum Schutz der Tiere schon vor der Börse
durchgeführt werden.
Das Geschlecht angebotener Schildkröten ist mittels Markierung (z.B. Klebezettel bunt oder mit Beschriftung
„m“ oder „w“) auf dem Rückenpanzer anzugeben, sodaß die Tiere nicht zwecks
Geschlechtsbestimmung
immer wieder neu aus dem Behältnis genommen werden müssen.
Name und Adresse des Anbieters müssen an seinem Stand auf einem Schild gut sicht- und lesbar ausgeführt
sein.
Die mitgebrachten Tiere (ausgestellte und nicht ausgestellte) sind von ihrem Besitzer oder einer von ihm
beauftragten Person während der gesamten Dauer der Börse zu beaufsichtigen.
Weiterhin für Frankfurt : Selbst mitgebrachte Gestelle, die zusätzlich zu den vorhandenen Tischen auf
dem Fußboden stehen, sind nur nach vorheriger Absprache zugelassen. Anolis und Phelsumen sollen in
Behältern angeboten werden, die sich in einem Gestell befinden, das die schräge Aufstellung der Behälter
ermöglicht, ähnlich wie in einem Setzkasten.
3b. Säugetiere/Futtertiere :
Grundsätzliches :
PRIVAT SIND NUR KLEINE MENGEN AN NAGERN ! z.b. 50 MÄUSE, 10 HAMSTER u.ä.
Das Anbieten von Babymäusen, Babyratten und anderen vergleichbaren Jungtieren ohne Muttertier ist
verboten. Tiere in der Geburt, oder Tiere die in den letzten 48 Stunden geboren haben, dürfe nicht ausgestellt
werden.
Das Anbieten von lebenden Futtertieren (Säugetiere) in Transportbehältnissen wird untersagt.
Säugetiere mit Ausnahme eindeutig als Futtertiere identifizierbare Tiere dürfen nicht ausgestellt oder
verkauft
werden.
Es werden nur zugelassen : Hausmäuse, Labormäuse, Zwergmäuse, Ratten, Laborratten, Meerschweinchen,
Kaninchen, Gerbils, Hamster und Zwerghamster. Aus gegebenem Anlaß weisen wir hiermit
besonders darauf hin, dass Zucht- und Zierformen der aufgeführten Arten sowie alle sonstigen Kleinsäuger
untersagt sind.
Für Frostfutter (gefrorene Mäuse und Ratten) ist zusätzlich eine gesonderte Erlaubnis nach dem
Tierkörperbeseitigungsgesetz
erforderlich.
Achtung für die Veranstaltung in Frankfurt gilt : Hier ist der Verkauf von Säugetiere, lebende
Futtermäuse
und Ratten grundsätzlich verboten.
4. Behältnisse und Einrichtungen :
Behältnisse, in denen Tiere den Besuchern dargeboten werden, dürfen nicht auf dem Fußboden stehen.
Sie sind mindestens in Tischhöhe (80cm) und so aufzustellen, daß die Tiere nur von einer Seite oder von
oben zu sehen sind (z.B. Rückwände und Seitenwände mit Papier oder Pappe o.ä. abkleben).
Das -auch vorübergehende- Abstellen auf dem Boden ist nicht gestattet.
Die Behältnisse sind so aufzustellen , das eine vermeidbare Beunruhigung der Tiere vermeiden wird. Insbesondere
ist dafür Sorge zu tragen, dass die Behältnisse durch Anrempeln oder Anschlagen nicht unnötig
erschüttert werden. Abschrankungen vor den Ausstellungstischen sind zu empfehlen.
Das Ausstellen der Wirbeltiere in ausgestalteten Schauterrarien ist dringend zu empfehlen. Die Ausgestaltung
sollte die tatsächlichen Haltungsanforderungen widerspiegeln (z.B. Trockenklima, Halbtrockenklima,
Feuchtklima, Aquaterrarium). Das Ausstellen der Wirbeltiere in den bislang üblichen Transportschalen
kann nur dann toleriert werden, wenn den Tieren Rückzugsmöglichkeiten und Klettermöglichkeiten
(z.B. bei Anolis und Phelsumen) gegeben sind.
Die Behältnisse sind so aufzustellen, dass die Tiere nur von einer Seite oder von oben besichtigt werden
können (z.B. blickdichte Rück- und Seitenwände, Zwischenwände).
Die Behältnisse mit Wirbeltieren dürfen nicht gestapelt werden (Gefahr des Umstürzens). Maximale Stapelhöhe
für Gefäße mit Futterinsekten : 4 Behältnisse übereinander.
Die Behältnisse sind von unbefugtem oder unbeabsichtigtem öffnen zu sichern (z.B. durch Klebeband)
Das zur Schau stellen einzelner Tiere außerhalb der Behältnisse oder Terrarien ist untersagt.
Das beklopfen und Schütteln von mit Tieren besetzen Behältnisse ist strikt untersagt.
Runde Behältnisse für Wirbeltiere sind verboten.
Oben offene Behältnisse sind vor unbefugtem Zugriff auf die Tiere zu sichern (z.B. Netz oder Drahtgeflecht).
Zu
jedem Tier ist ein gut sicht- und lesbares Schild zuzuordnen, auf dem die in der Börsenordnung aufgeführtem
Angaben stehen.
-Wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres (soweit vorhanden)
-Herkunft (Nachzucht/Wildfang), ggf. Schutzstatus nach dem Artenschutzgesetz
-Geburtsdatum / Alter, Geschlecht
-zu erwartende Adultgröße
-vorkommen in freier Wildbahn
-Haltungsanfoderungen (z.B. Klima, Ernährung, besondere Hygiene)
-Soziale Anforderungen (z.B. Einzeltiere, Gruppenhaltung)
-Besondere Hinweise an den Halter (Agressiität, sonstige Haltungs- und Pflegeanforderung wi z.B. Nahrungsspezialist)
Die
fachkundige Beratung wird hierdurch nicht ersetzt.
Beispiel :
Den Tieren muss im Behältnis eine Schutz- und Rückzugsmöglichkeit zur Verfügung stehen. Das
Kompfortverhalten
der Tiere ist zu berücksichtigen.
Der Boden der Behältnisse ist mit einem geeignetem Substrat zur Aufnahme von Aussscheidungen und
zur Aufrechterhaltung des Klimas im Behältnis auszustatten.
Die Mindestanforderungen an die Größe der Behältnisse sind entsprechend den Angaben der
Börsenordnung
einzuhalten. Die Größe muss so bemessen sein, dass das darin befindliche Tier sich problemlos
aktiv umwenden kann. Als Faustregel gilt für die Behälterlänge : Amphibien und Echsen : 1,5-fache Kopf-Rumpf-Länge,
Schlangen : 0,5-fache Gesamtlänge, Schildkröten : die 2-fache Panzerlänge, Wirbellose :
1,5-fache Gesamtkörperlänge. Behälterhöhe : die Höhe des Behältniss muss eine
einwandfreie Belüftung
ermöglichen. Am Boden lebende Tiere, die sich aufrichten können, müssen dies soweit tun können,
wie
es Ihrem artgemäßes Sicherungs- und Erkundungsvervahren entspreicht. Für kletternde und bodenferne
lebende Arten muss die Behältergröße das 2-fache er Körperlänge betragen. Den Tieren ist eine
erhöhte
Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb des Behältniss anzubieten. Phelsumen ab 9cm Kopf-Rumpf-Länge sollen
in Behältnissen der Mindestmaße 25x15x18cm angeboten werden. Bei größeren Tieren erhöht
sich
die Behältermaße entsprechend. Ich verweise auch auf Punkt 4b der Erlaubnis.
Sumpf- und Wasserschildkröten sollen aus hygienischen Gründen auf einer feuchten Unterlage angeboten
werden, die bei verschmutzung leicht zu wechseln ist. Bei einem Anbieten in Wasser ist folgendes zu
beachten: häufiger Wasserwechsel mit temperiertem Wasser; Wasser seicht, damit die Tiere nicht ständig
schwimmen müssen, oder ein Landabschnitt ist erforderlich. Aquatile Arten müssen im Wasser angeboten
werden.
"Für die Unterbringung von Chamäleons ist mindestens eine komplette
Seite des Behälters als Lüftungsfläche auszuführen. Als Sitzplatz ist
ein fixierter Ast in Griffstärke vorzusehen, der dem Tier eine Position
ohne lateralen (seitlichen) und dorsalen (am Rücken) Kontakt zum
Behälter ermöglicht."
Der Tierbesatz in den einzelnen Behältnissen ist abhängig von der Sozialverträglichkeit der Tiere so
zu
bemessen, das die Tiere in Ihrem Komfortverhalten nicht eingeschränkt werden. Einzelgänger dürfen nur
einzeln und mit Sichtblenden zwischen den Behältnissen ausgestellt werden.
Nagetierbehältnisse sind so zu besetzen, dass mindest ein Drittel der Bodenfläche frei bleibt.
Tiergruppen dürfen zum Zwecke der Ausstellung und des Verkaufs nicht zusammengestellt werden, wenn
sie nicht schon zuvor in einem Biotop sozial verträglich zusammen gehalten wurden.
4. Ergänzende Bestimmungen des Veterinäramtes :
Das Veterinäramt erhält rechtzeitig vor der Börse, spätestens bis zum Freitag 12 Uhr vor der
jeweiligen
Börse, ein Verzeichnis aller gemeldeten Anbieter.. Die Anbieter haben anzugeben, was sie auf der Börse
verkaufen wollen. Im Falle von Tieren muss detailliert und vollständig angegeben werden, welche Tierarten
gehandelt werden sollen und in welcher Zahl, außerdem müssen die Größen der Tiere angegeben
werden.
Auf das vorrangige Ausstellen der Tiere in Schauterrarien ist der Aussteller schon bei Anmeldung hinzuweisen.
Gewerbliche Anbieter von Wirbeltieren haben meiner Behörde Ihre gemäß §11Tierschutzgesetz
erforderliche
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit den angebotenen Wirbeltieren auf Verlangen im Original
oder in einer beglaubigte Kopie vorzulegen. In dieser Genehmigung muß ausdrücklich das Anbieten
und der Verkauf auf Tierbörsen oder ähnlichen Veranstaltungen genehmigt sein. Das gilt auch für den
Verkauf von Futtertieren (Wirbeltiere) Gewerbliche Anbieter und Anbieter ohne den Nachweis einer
Genehmigung gemäß § 11 Tierschutzgesetz werden von der Börse und dem Marktbetrieb ausgeschlossen.
Gewerbliche
Anbieter von Wirbeltieren aus dem Ausland haben entsprechende Unterlagen vorzulegen,
aus denen hervorgeht, wer die Tiere auf der Börse begleitet, dass die Person(en), die die Tiere auf der
Börse anbietet/anbieten, in der Tierhandlung angestellt ist/sind und dass sie die Anforderungen des §11
Tierschutzgesetz erfüllt/erfüllen, d.h. dass sie sachkundig sind im sinne des §11 Tierschutzgesetz, v.a.
in
Bezug auf die angebotenen Tierarten, und dass sie die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Die Unterlagen
sind meiner Behörde von Ihnen als Aussteller rechtzeitig überprüfungsfähig vorzulegen.
Den beauftragten meines Amtes ist während der gesamten Veranstaltungszeit, auch schon vor offizieller
Eröffnungs, Zutritt zu den Veranstaltungsräumlichkeiten zu gewähren, die Gegenstand dieser Erlaubnis
sind, um Haltung und Zustand der Tiere sowie geschäftliche Unterlagen zu überprüfen.
Die detaillierten Anmeldeformulare sind auch am Ausstellungstag zur Einsichtnahme für die Behörde vorzuhalten.
Aus ihnen muss hervorgehen
-die detaillierte Auflistung der angebotenen Tiere
- die Zur Kenntnisnahme der Börsenordnung durch den jeweiligen Beschicker.
Diese Erlaubnis beinhaltet nicht die Abgabe von toten Tierkörpern zu Futterzwecken. Hierzu ist eine
gesonderte Erlaubnis nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz erforderlich. Ich bitte darauf zu achten,
dass auf der Reptilienbörse keine Tierkörper zu Futterzwecken abgegeben werden.
Für Schäden und Folgeschäden die durch entlaufene Tiere entstehen haftet der Standinhaber !!!
Die Anordnung weiterer Nebenbestimmungen und Auflagen bleibt vorbehalten.
Die Börsenordnung wird durch folgende tierart- bzw. tierkategoriespezifische Durchführungsbestimmungen
ergänzt, die Bestandteil dieser Börsenordnung sind:
Tierschutzgesetz vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1207) zuletzt geändert durch: Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294)
Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten, BMVEL, 01.06.2006
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport –Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) - in der
Fassung vom 11. Juli 1999 (BGBl. I S. 1337)
Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000
(BAnz. Nr. 36a vom 22. Februar 2000)
Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) vom 2. Juni
1999; Herausgeber: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL)
Bekanntmachung der dt. Übersetzung der 26. Auflage der IATA-Richtlinien für den Transport von lebenden
Tieren vom 5. Juli 2001 (BAnz. Nr. 159a vom 25. Juli 2001)
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